Kundeninformation / AVB nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
1. FIBA Vorsorge; Finanzplanung & Versicherungstreuhand – (nachfolgend FIBA genannt) mit Standort Zürich ist eine ungebundene Versicherungsberatungsunternehmung für alle Versicherungen (Eintrag) seit 1999. Die FIBA Vorsorge verfügt über die gesetzliche vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. FIBA sowie deren Kundenbetreuer verfügen über die notwendige Registrierung zur Ausführung der Beraterdienstleistungen im Sinne der Schweizerischen Versicherungsaufsichtsgesetzgebung. Die Registernummer bei der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA ist F01042446. Die Haftung bei Grobfahrlässigkeit liegt immer beim zuständigen Berater, B. Fischer. Jederzeitige Anpassungen der Kundeninformation / AVB sind möglich und kann über die Internetseite jederzeit eingesehen werden. Aus- und Weitertbildungen können immer angefragt werden.
2. Beraterauftrag
Der Kunde beauftragt FIBA im Sinne einer auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Geschäftsbedingung mittels separater Berater-Vereinbarung mit der laufenden Betreuung seiner Versicherungen.
3. Dienstleistungen als Versicherungsberater
FIBA wird beauftragt, im Namen des Kunden mit Versicherungen zu verhandeln, Offerten einzuholen und nach Genehmigung durch den Kunden die Versicherungen zu platzieren und zu betreuen. FIBA verpflichtet sich, den Kunden in allen Versicherungsbelangen, die Bestandteil der Beratervereinbarung bilden, zu beraten und zu betreuen, d.h. insbesondere in der Risiko- und Versicherungsanalyse, bei der Formulierung der Risiko- und Versicherungspolitik, bei Konzepten der Risikofinanzierung, bei der Platzierung und der laufenden Betreuung der Versicherungen und bei der Unterstützung und Begleitung im Schadenfall gegenüber den Versicherungen.
4. Entschädigung
Grundsätzlich beinhalten alle Versicherungsprämien Verwaltungskosten. Davon wird ein Anteil für die Betreuung und Beratung angewendet, entweder intern bei der Gesellschaft oder für den externen Berater. Somit wird die FIBA für die Erbringung der Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 mit dem Anteil der Verwaltungskosten, welche via Versicherer durch den Kunden bezahlt wird, entschädigt. Andere Entschädigungsformen sind separat zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Bei eventueller Honorartätigkeit ist der Ansatz 180-220.-/h. Speziell vereinbarte Auszahlungen von Courtagen-Anteilen an den Mandanten, erfolgen nach 3 Jahren. Bei Mandaten, welche unter 3 Jahren enden, verfallen alle vereinbarten Courtagen-Anteile an den Auftraggeber. Grundsätzlich bei unterjähriger Kündigung des Auftraggebers verfallen Courtagen-Anteile oder andere Zusagen im Mandat, 2 Jahre zurück. Sowie allfällige entstandene Mehrkosten, auch aus vor Mandatsbeginn, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Auftraggeberin verzichtet grundsätzlich zwecks Abgeltung der Leistungen (Ziffer 3) des Beauftragten vollumfänglich auf den aus dem Beratermandat anfallenden Verwaltungskostenanteile (Courtagen) der Gesellschaften. Weiter bestätigt sie, über den Umfang der Verwaltungskosten informiert worden zu sein. Art. 404 Abs. 1 OR. Die Beauftragte verpflichtet sich jederzeit auf Anfrage über die aus diesem Mandat entstandene Verwaltungskosten Auskunft zu erteilen. Es bestehen keine reinen Vermittler-Provisionen ohne Leistungskatalog. Folgende Verwaltungskosten von den Gesellschaften erhält die FIBA Vorsorge durchschnittlich auf die Jahresprämien: Sachversicherung 15%, Motorfahrzeug 8%, Vermögensversicherungen 15%, BVG 1%, UVG Obligatorium 5%, UVG-Zusatz 15%, Kollektivkrankentaggeld 7.5% und eine Abschlussprovision bei privaten Lebensversicherungen.
5. Zusammenarbeit mit Partnern & Versicherungen - Angebotene Produkte
Je nach Bedarf des Kunden holen wir Offerten von diversen Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen ein. Wir pflegen eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesellschaften, Stiftungen & Pool‘s:
ASGA, Allianz, AXA Winterthur, Copré, CoOpera, Dextra, Futura, GastroSocial, Gemini, Helsana, Helvetia, Innova, IST Anlage-Stiftung, Liberty Stiftung, Mobiliar, Nest SST, ÖKK, Profond, PKG, Solida, Swica, Swisscanto-Flex, Servisa Stiftung, Valitas, Vaudoise, Visana, Vita, Zürich Versicherung, PensFlex.
Um für die Kunden den max. höchsten Zugang zu allen möglichen Gesellschaften in der Schweiz zu erschliessen, bestehen auch Kooperationszusammenarbeit mit anderen grossen Brokern.
6. Kundenbetreuung
Für jeden Kunden wird ein Kundenbetreuer ernannt, welcher dem Kunden als direkte Ansprechperson zur Verfügung steht. Überdies ist die Geschäftsleitung der FIBA Vorsorge an der Schaffhauserstrasse 355, 8050 Zürich, Kontaktstelle im Sinne von Art. 45 lit. d VAG.
7. Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit nach Datenschutzgesetzgebung DSG 1.9.2023
Der Beauftragte hat über alle geschäftlichen Angelegenheiten, wie namentlich auch über alle ihm infolge seiner Stellung zur Kenntnis kommenden Angelegenheiten der Versicherten und der Versicherungsnehmer, gegenüber Aussenstehenden strengstes Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch nach Auflösung des Mandates gemäss Datenschutzgesetzgebung DSG. Der Datenschutz ist auch vertraglich zwischen den Versicherungs-Gesellschaften und den Maklern sowie dem Beauftragten geregelt gemäss Datenschutzgesetzgebung DSG.
Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Im erforderlichen Umfang nach DSG 1.9.23 werden Daten wie in der Ergänzenden Beschreibung gehandhabt, streng nach neusten DSG.
© FIBA Finanzplanung & Versicherungstreuhand / Gültig ab 01.02.2024
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ergänzend; Datenschutz zur Mandatsvereinbarungen für die Information nach Art. 45 VAG
«Die Auftragnehmerin agiert als selbständige Verantwortliche gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin unterstützen einander im Rahmen von Behördenanfragen, Audits und Betroffenengesuchen betr. Auskunft, Datenherausgabe, Datenübermittlung, Berichtigung, Löschung und Widerspruch. Sie koordinieren gemeinsam, wer das Gesuch beantwortet. Sie halten sich an die gesetzlichen Fristen und den vorgegebenen Inhalt. Die Auftraggeberin ist dafür zuständig, zu prüfen, ob sie die betroffenen Personen über die Datenbekanntgabe an die Versicherung informieren muss. Sie nimmt diese Informationspflicht auch für die Auftragnehmerin wahr.»
Im Übrigen gelten die Datenschutzerklärung und das Factsheet für Kunden.
Art. 45 Abs. 1 Bst. e VAG sieht ausserdem vor, dass gewisse Informationen zur Datenbearbeitung den Versicherungsnehmern ausgehändigt werden müssen (d.h. Bearbeitung der Personendaten, Ziel und den Umfang der Bearbeitung, die Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung).
«Die Auftragnehmerin bearbeitet die ihr übermittelten Personendaten gemäss den Grundsätzen von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Der Auftraggeberin ist bekannt, dass die Auftragnehmerin für die korrekte Mandatserfüllung regelmässig auch besonders schützenswerte Personendaten (insbesondere Gesundheitsdaten) bearbeitet. Ausserdem nimmt sie zur Kenntnis, dass für das Einholen von Offerten, bei Ausschreibungen, für die Vermittlung von Versicherungen oder für die Schadenfallabwicklung die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte (namentlich Versicherungen) notwendig ist. Besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet die Auftragnehmerin nur im Rahmen der Auftragserfüllung und der anschliessenden Aufbewahrung. Personenstammdaten, Adressdaten und Kontaktangaben können auch für Marketingzwecke (bspw. für Eventeinladungen und Newsletter) verwendet werden.
Die Auftragnehmerin gibt besonders schützenswerte Personendaten beim Einholen von Offerten oder im Rahmen von Ausschreibungen, bei Notwendigkeit, nur aggregiert und nicht personenbezogen an Dritte (insbesondere Versicherungsgesellschafen) weiter. Erst bei erfolgreichem Vertragsabschluss oder im Rahmen der Schadenfallabwicklung werden diese Informationen personenbezogen übermittelt. Die Auftragnehmerin reduziert die zu übermittelnden Personendaten auf das Notwendige.
Weitere mögliche Empfänger/-innen Ihrer Personendaten sind:
Gruppengesellschaften der Auftragnehmerin, Buchhaltung, Treuhand und Revisionsunternehmen, Beratungsunternehmen (Rechtsberatung, Steuern etc.), IT-Dienstleister (Webhosting, Support, Clouddienste, Webseitengestaltung etc.), Zahlungsdienstleister und Inkasso sowie Anbieter von Tracking-, Conversion- und Marketingdienstleistungen, Druckereien und Kommunikationsagenturen. Aber unter Umständen sind wir verpflichtet auf verlangen, Ihre Personendaten an Behörden bekanntzugeben.
Sofern möglich, sorgen wir dafür, dass diese Empfänger die Voraussetzungen des Datenschutzes einhalten und die übermittelten Personendaten vertraulich behandeln.
Die Auftragnehmerin bewahrt die übermittelten Personendaten so lange auf, wie sie für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten benötigt werden (bspw. Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsbelege von 10 Jahren). Solange gesetzliche Ansprüche von oder gegen die Auftragnehmerin noch nicht verjährt sind, dürfen die für die Durchsetzung oder Abwehr der entsprechenden Ansprüche notwendigen Personendaten weiterhin gespeichert werden.
Im Übrigen gilt die abgegebene Datenschutzerklärung [und das Factsheet für Kunden] der Auftragnehmerin,
FIBA Vorsorge 01.09.23