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17.03.2020

Coronavirus: Mitetilungen des Bundesrates

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.html?dyn_startDate=01.01.2015

 


 

14.05.2019

OAK BV - Berufliche Vorsorge: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2018

Bern, 14.05.2019 - System trotz schwachem Anlagejahr und steigenden Unterdeckungen stabil, aber reformbedürftig – Substanzielle, aber rückläufige Umverteilung zulasten aktiver Versicherter – Anhaltender Konzentrationsprozess. 

Die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen waren aufgrund des tiefen Zinsniveaus vergleichbaren Risiken wie in den Vorjahren ausgesetzt. Der Konzentrationsprozess in der beruflichen Vorsorge hält an. Die schlechte Aktienperformance vor allem gegen Ende 2018 führte zu einer gesamthaft negativen durchschnittlichen Netto-Vermögensrendite von −2.8% (gegenüber +7.7% im Vorjahr). Entsprechend reduzierten sich die ausgewiesenen Deckungsgrade im Durchschnitt auf 106.4% (gegenüber 112.2% im Vorjahr). Der Anteil der Unterdeckungen hat sich deutlich auf 13.6% erhöht (gegenüber 1.2% im Vorjahr). Trotz weiteren Senkungen der Umwandlungssätze bleiben die durchschnittlichen künftigen Zinsversprechen mit 2.69% über dem durchschnittlichen technischen Zinssatz von 2.10%. Die jährliche Umverteilung von aktiven Versicherten und Arbeitgebern zu Rentenbezügern setzt sich trotz rückläufiger Entwicklung fort und bleibt mit 0.6% der gesamten Vorsorgekapitalien resp. aktuell rund 5.1 Milliarden Franken substanziell. 


 

01.04.2019

Finanzstandort Schweiz - Kennzahlen / Place financière suisse - Chiffres-clés / Swiss financial centre - Key figures

Diese Publikation bietet Ihnen offizielle Kennzahlen zum Finanzstandort Schweiz. Haben Sie z. B. gewusst, dass Ende 2018 die Wertschriftenbestände in Kundendepots der Banken über dem Achtfachen der Wertschöpfung der Volkswirtschaft entsprachen? Oder dass Ende 2018 rund 1000 Mrd. Franken an inländischen Hypothekarforderungen ausstehend waren?    www.sif.admin.ch


 

2018 / 2019

Zinssatz, mit dem die BVG-Altersguthaben mindestens verzinst werden müssen. Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften. Für 2018 und 2019 beträgt der Mindestzinssatz 1 Prozent. Die Verzinsung der Altersguthaben, die ausserhalb des Obligatoriums liegen, also der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzurechnen sind, wird nicht vom Bundesrat, sondern vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung beschlossen.


 

30.08.2017

Bundesrat regelt wählbare Anlagestrategien in der 2. Säule und erleichtert die Rückzahlung

Bern, 30.08.2017 - Ab dem 1. Oktober 2017 werden Versicherte mit höheren Einkommen, die bei ihrer Pensionskasse zwischen mehreren Anlagestrategien auswählen können, beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nicht nur einen höheren Anlageertrag mitnehmen, sondern werden auch einen allfälligen Verlust selber tragen. Auf das gleiche Datum wird ausserdem die Rückzahlung von Vorsorgegeldern erleichtert, die für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen wurden. Die Inkraftsetzung dieser beiden Änderungen auf Oktober hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 beschlossen.


 

29.08.2017

BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat, auf eine Überprüfung des Mindestzinssatzes zu verzichten

Bern, 29.08.2017 - Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, in diesem Jahr keine Überprüfung des Mindestzinssatzes vorzunehmen. Damit würde der Satz unverändert bei 1% bleiben. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu welchem Satz das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. 


 

26.10.2016

Mindestzinssatz 1. Januar 2017 neu 1%

An seiner Sitzung vom 26. Oktober 2016 hat der Bundesrat entschieden, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge von aktuell 1.25 Prozent per 1. Januar 2017 auf 1 Prozent zu senken.


 
30.06.2016

AHV- und IV-Renten per 1.1.2017

Bern, 30.06.2016 - Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission empfiehlt dem Bundesrat, die AHV- und IV-Renten per 1.1.2017 auf dem heutigen Stand zu belassen. Die negative Teuerung und die schwache Lohnentwicklung rechtfertigen keine Erhöhung der Renten.


30.06.2016

Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG)

Die wichtigsten Änderungen (Inkrafttreten am 1.1.2017):
- Vereinfachung des Gesetzes im Hinblick auf Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung
- Unfallähnliche Körperschädigungen
- Invalidenrente und Berechnung der Komplementärrente
- Rente der Unfallversicherung im AHV-Alter


28.10.2015

Bern, 28.10.2015 - Der Bundesrat senkt den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge von aktuell 1.75 Prozent per 1. Januar 2016 auf 1.25 Prozent.  


01.09.2015
BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat:
>> Mindestzinssatz von 1.25% ab 2016


30.05.2015
Altersvorsorge 2020 (Revision)
Was müssen die Sammelstiftungsanschlüsse / Firmen tun?

Altersvorsorge 2020 – Ausgangslage  
- Vernehmlassung vom 20.11.2013 bis 31.3.2014 (168 Stellungnahmen)
- Botschaft des Bundesrates vom 19.11.2014 zur Reform der Altersvorsorge 2020  (AV 2020) 
- Hauptziele:

1. Erhalt Leistungsniveau 1. und 2. Säule
2. Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der 1. und 2. Säule
3. Mehr Flexibilität beim Übergang in den Ruhestand
 
Botschaft geht provisorisch von Inkrafttreten per 1.1.2019 aus

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Kernelemente der BVG-Revision

- Kein Koordinationsabzug mehr (heute 7/8 der max. AHV-Altersrente = CHF 24 675)
- Herabsetzung Eintrittsschwelle auf CHF 14 100 (heute 6/8 der max. AHV-Altersrente = CHF 21 150)
- Altersgutschriften von neu 5% (25-34), 9% (35-44), 13% (45-65) auf vollen (versicherten) Lohn, d.h. in
  CHF  höhere Altersgutschriften
- Flexibilisierung der Pensionierung zwischen Alter 62 und 70 (Bundesrat definiert Ausnahmen vor 62,
   z.B. Restrukturierungen, GAV-Lösungen)
- Reduktion Umwandlungssatz (UWS) im Referenzalter 65 (Männer und Frauen) innert vier Jahren
  von 6.8% auf 6.0%
- 25-jährige Übergangsregelung: Zuschüsse Sicherheitsfonds (SiFo) zwecks Sicherstellung bisherige
  BVG-Altersrente 65

Weitere Elemente der BVG-Revision

* Bei Einlagen wird BVG-Altersguthaben zuerst aufgefüllt
* Vorsorgeeinrichtungen (VE) haben Teilpensionierungsmöglichkeit in mindestens drei Schritten anzubieten
* Art. 17 FZG hat neu "Beitrag zur Finanzierung des Ausgleichs von Rentenumwandlungsverlusten"
* Verrentung von Freizügigkeitsguthaben durch Auffangeinrichtung
* Legal Quote: mindestens 92% (bisher 90%) des Ertrags für Versicherte
* Bundesamt für Statistik erstellt versicherungstechnische Grundlagen

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Was bedeutet das für Sie als Firma:
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15.01.2015

SNB: Aufhebung des Mindestkurs (Untergrenze von 1.20 Franken pro Euro)

Zuvor lag der Kurs des Euro bereits seit Mitte November unmittelbar oberhalb des Mindestkurses. Die Kommunikation der SNB kam sehr überraschend und traf viele Investoren unvorbereitet. Die SNB verschob gleichzeitig mit der Aufhebung des Euro-Mindestkurses auch den Zinssatz auf die Giro-Guthaben (Konten der Banken bei der SNB) um -0.5 Prozentpunk-te      auf -0.75% und das Zielband für den Dreimonats-Libor (das konventionelle geldpolitische Instrument der SNB) um -0.5 Prozentpunkte auf -1.25% bis -0.25%. Als Grund für die Aufhebung gab die SNB bekannt, dass sich die Überbewertung des Schweizer Franken reduziert und die temporäre Massnahme der schweizerischen Wirtschaft Zeit gegeben habe, sich auf „    die neue Situation einzustellen“. Zu-dem hat sich der Euro gegenüber dem US Dollar stark abgewertet, weshalb sich auch    der Schweizer Franken gegenüber dem US Dollar abgeschwächt hat.

Vor dem Hintergrund der am 22. Januar 2015 bevorstehenden Ratssitzung der Europäischen Zentralbank (EZB), an    welchem möglicherweise ein europäisches Quantitative-Easing Programm initiiert wird (Ankauf europäischer Staatsanleihen durch die Zentralbank) und der unmittelbaren Nähe des Euro-Kurses zur Untergrenze, ist es nachvollziehbar, dass die SNB extrem stark unter Druck gekommen wäre, den Mindestkurs zu verteidigen. Bekräftigt wurden die Absichten der EZB  zusätzlich am 14. Januar 2015 durch die grundsätzliche Bestätigung der Rechtsmässigkeit des OMT-Programms („Outright Monetary Transactions“) der EZB durch den Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Insofern  kommt der Entscheid, die Euro-Untergrenze aufzuheben, einer Kapitulation der SNB gleich. Die Interventionen der vergangenen Wochen sind offenbar zu viel geworden. Die operationellen Risiken für die SNB im Falle eines grosszügigen   QE-Programms durch die EZB, wie es von den Marktteilnehmern erwartet wird, waren scheinbar zu gross: die SNB hätte zur Verteidigung des Mindestkurses womöglich riesige Euro-Beträge auf die Bilanz nehmen müssen. Gleichzeitig ist die Glaubwürdigkeit der SNB durch die getätigte Massnahme stark beeinträchtigt worden.

Auswirkungen auf die GEMINI Sammelstiftung (am 15.01.2015 um 16:00): Durch die unerwartete Aufhebung der EUR/CHF Untergrenze sind hauptsächlich die folgenden Anlagekategorien in Ihrem Portfolio betroffen (Kategoriengewichtungen per 14.01.2015 gemäss UBS Portfolio Link Web): 

- Aktien Schweiz (Aktienmarktverwerfung; Performance:~   -10.0%; Gewichtung 5.6%; 9.4% und 12.6%)
- Aktien Welt unhedged (Währungseffekt; Performance: ~    -13.0%; Gewichtung 7.0%; 5.7%; 5.7%)

Insgesamt resultiert auf Basis dieser Annahmen auf Stufe Gesamtvermögen:
 

- GEMINI Strategie 10 (spez. FIBA) ein Verlust von -0.8%

- Pool 20 ein Verlust von -1.5% bzw. CHF 41.0 Mio.  
- Pool 35 ein Verlust von -1.7% bzw. CHF 4.3 Mio.
- Pool 50 ein Verlust von -2.0% bzw. CHF 0.3 Mio.

Dagegen steht ein positiver Preiseffekt bei den Schweizer Obligationen aufgrund der weiter gefallenen Zinsen. So liegt die Verfallsrendite der 10-jährigen Eidgenossen aktuell bei 0.07%. Ein Abbau in den aufgeführten Anlagekategorien aufgrund der Aufhebung des Mindestkurses ist aus unserer Sicht nicht zielführend. In Stressphasen zu handeln ist sehr schwierig, da die Märkte in solchen Phasen sehr volatil sind und sich Trends relativ schnell ändern.


12.11.2014
Unfallversicherung: Neue Obergrenze für den versicherten Verdienst

Am 15. Januar 2015 teilte die Schweizerische Nationalbank (SNB) überraschend mit, dass sie den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro aufhebt und sich damit von der seit 09. September 2011 eingeführten Politik verabschiedet. Der Schweizer Franken wertete sich daraufhin sofort auf: Die Kurse des Euro und sämtlicher weiteren Währungen brachen sofort ein. Der Euro fiel für kurze Zeit sogar unter die Parität (Kurs unter 1 Franken pro Euro) und pendelt sich aktuell bei ungefähr 1.03 ein. Dies entspricht einem Preiszerfall von -14.3%. Der US Dollar fiel von 1.01 Franken pro Dollar auf unter 0.88 Franken, was einer Abwertung von rund 14% entspricht. Der schweizerische Aktienmarkt geriet unter Schock und verliert aktuell rund 10%. Export-orientierte Unternehmen sind von der Aufhebung der Euro-Untergrenze direkt betroffen, doch die Verluste  auf dem SMI und SPI manifestieren sich auf breiter Basis, sodass von Panikverkäufen die Rede ist.

Bern, 12.11.2014 - Der Bundesrat erhöht den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung per 1. Januar 2016. Damit ist gewährleistet, dass die überwiegende Mehrheit aller versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert ist. Die neue Obergrenze ist nicht nur für die Unfallversicherung, sondern auch für die Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherung massgebend.

Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes ist massgebend, um sowohl die Prämien als auch die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu berechnen. Dieser Höchstbetrag wird vom Bundesrat festgesetzt. Er hat bei der Festsetzung dafür zu sorgen, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind.

Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar 2008. Aufgrund der Lohnentwicklung ist nun eine erneute Anpassung nötig. Der Bundesrat hat entschieden, die Obergrenze per 1. Januar 2016 von 126‘000 Franken auf 148'200 Franken hinauf zu setzen. Diese Erhöhung bewegt sich im Rahmen der letzten Anpassungen. Mit der neuen Obergrenze werden ab 1. Januar 2016 rund 95 Prozent der Versicherten zum vollen Lohn versichert sein.

Bundesamt für Gesundheit, Kommunikation


30.10.2014
Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz wird auf 1.75% angehoben


Bern, 30.10.2013 - Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge im kommenden Jahr von 1.5% auf 1.75% anzuheben. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Anhebung des Satzes  erfolgt aufgrund der guten Entwicklung der Aktien und Immobilien in diesem und im letzten Jahr.

Massvolle Erhöhung berücksichtigt schwieriges Umfeld

Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Kassen nicht die ganze Rendite für die Verzinsung der Altersguthaben verwenden können. Sie haben die rechtliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, die notwendigen Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Die Wertschwankungsreserven sind weiterhin unzureichend, und der gesetzliche Umwandlungssatz ist nach wie vor zu hoch. Eine Erhöhung des Mindestzinssatzes muss deshalb massvoll sein und die langfristige Stabilität der Vorsorge im Auge behalten.

Berufliche Vorsorge – Bereich Finanzierung



15.10.2014
AHV/IV-Minimalrente steigt um 5 Franken, keine AHV-Abzüge mehr für "Sackgeldjobs" in Privathaushalten

Bern, 15.10.2014 - Der Bundesrat hat per 1. Januar 2015 die AHV- und IV-Renten sowie den Betrag für den Lebensbedarf

bei den Ergänzungsleistungen der aktuellen Preis- Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst. Gleichzeitig werden die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge, u.a. der Koordinationsabzug, darauf abgestimmt. Angepasst werden auch die steuerbefreiten Sparbeträge in der Säule 3a. Im Rahmen der Verordnungsanpassungen befreit der Bundesrat zudem geringfügige Löhne von jungen Leuten in Privathaushalten von der Beitragspflicht.

AHV: Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1'170 auf 1'175 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'340 auf 2'350 Franken. Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19'210 auf 19'290 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28'815 auf 28'935 Franken für Ehepaare und von 10'035 auf 10'080 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

BVG: Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24'570 auf 24'675 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21'060 auf 21'150 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6'768 Franken (heute 6'739) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 33'840 Franken (heute 33'696) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2015 in Kraft.

Bundesamt für Sozialversicherung



25.06.2014
Altersvorsorge 2020: Vernehmlassung bestätigt Notwendigkeit und Zielsetzung der grossen Reform

Bern, 25.06.2014 - Der Bundesrat hat von den wesentlichen Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen und weitere Richtungsentscheide für die umfassende Reform der Altersvorsorge gefällt. Er hat das Eidgenössische      Departement des Innern EDI beauftragt, bis im Herbst die Botschaft zur Reform vorzulegen.

 • Die maximale Erhöhung der Mehrwertsteuer für die AHV beträgt nicht 2, sondern 1,5 Prozentpunkte. Damit soll die  voraussichtliche Finanzierungslücke bis im Jahr 2030 geschlossen werden.

 • Auf den Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird verzichtet. Das vereinfacht die 2. Säule. Gleichzeitig werden die Altersgutschriftensätze gesenkt. Damit bleibt das Leistungsniveau erhalten.

 • Der Ertrag des bereits bestehenden Mehrwertsteuerprozents (Demographie-Prozent) geht vollständig an die AHV  und wird nicht mehr zwischen AHV (83 %) und Bund (17 %) aufgeteilt. Dafür wird der Bundesanteil an den Ausgaben der  AHV entsprechend gesenkt. Das vereinfacht deren Finanzströme.

 Bundesamt für Sozialversicherungen, Kommunikation


01.06.2014
Neuer strategischer Kooperations-Partner der F I B A Vorsoge im Versicherungsbereich und internationalem Geschäft per 01.06.2014

Wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen, dass wir seit Mitte Jahr neu mit der Firma Avenaris AG Versicherungstreuhand mit 12  Fachpersonen eine starke strategische Kooperation führen. Zusammen können wir unseren Kunden hochspezialisierte Betreuung, Beratung sowie Verwaltung in den nationalen und internationalen Segmenten anbieten:

Durch diese Kooperation können wir unseren Kunden neu noch fachspezifischer die einzelnen Firmenversicherungen aus einer Hand anbieten.Für Ihre Firmen-Lösungen stehen Ihnen dadurch 16 Personen aus verschiedenen Fachrichtungen zur Verfügung. Das BVG alleine wird gesamt durch 5 Fach-Personen sichergestellt.

www.avenaris.com